BAG: Keine Betriebsrentenanpassung bei schlechter Wirtschaftsprognose
Der Arbeitgeber ist nicht zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 15.04.2014, Az.: 3 AZR 51/12). Weiterlesen
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