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24. 04. 2014 - Aufregung im Nachbarland um ein Provisionsrückforderungs-Urteil

(ac) Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat die derzeitige österreichische Vergütungspraxis von Finanzvertrieben gekippt und damit in unserem Nachbarland für Aufregung gesorgt (Urteil vom 23.04.2014, Az.: 8ObA20/14w). Nach Informationen verschiedener Medien sei die bisher übliche Praxis Beratern Vorschüsse auf Provisionen zu zahlen und diese im Fall eines Stornos zurückzufordern nicht mehr möglich.AssCompact hat bei Norman Wirth, Rechtsanwalt und Geschäftsführender Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. nachgefragt, welche Auswirkungen das Urteil haben könnte. Wirth hält die Aufregung im Nachbarland für überzogen und interessengesteuert. Zudem betont Wirth, dass das aktuelle Urteil nichts ist, was in Deutschland zu Aufregung führen sollte, denn die Aussagen in dem dortigen Urteil seien hier schon geltendes Recht. Wirth weiter: „Die Möglichkeit der Provisionsrückforderung bei storniertem Geschäft ist für Handelsvertreter bei uns in § 87 a HGB für den Fall klar geregelt, dass die Nichtdurchführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat. Zur Frage der Beweislast, insbesondere über getätigte Stornogefahrmitteilungen bzw. Stornoabwehrmaßnahmen hat der BGH bereits mehrfach entschieden, u.a. durch Urteile vom 28.06.2012, Az.: VII ZR 130/11, 01.12.20110, Az.: VIII ZR 310/09.“ Ob und wie Provisionsrückforderungen in Deutschland möglich sind, kommentiert Wirth wie folgt: „Es ist auch in Deutschland mit größeren Schwierigkeiten verbunden, Provisionsrückforderungen durchzusetzen. Erfahrungsgemäß hat ein Vermittler bei fachkundiger anwaltlicher Vertretung auch in Deutschland gute Chancen, einer pauschalen Provisionsrückforderung erfolgreich entgegen zu treten. Ich gehe insofern davon aus, dass dieses Urteil in Österreich keine grenzüberschreitenden Auswirkungen haben wird.“

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