Urteil: Reisekrankenversicherung zahlt nicht bei Suizidversuch
Wenn sich ein Versicherungsnehmer die Pulsadern aufschneidet, um sich das Leben zu nehmen, muss von einem vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschaden auch ohne Eintritt des eigentlich beabsichtigten Todes ausgegangen werden. Er hat dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Reisekostenversicherung.
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