Urteil § 13 SGB V - Krankenkasse muss zügig über Antrag auf Leistungen entscheiden
Ein gesetzlich Krankenversicherter hat sich darauf berufen, dass sein Antrag bei der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet worden ist. Das Sozialgericht hat ihm durch Urteil (Az. S 21 KR 282/13) Recht geben. Nach dem Gesetz gelte die beantragte Versorgung als genehmigt.
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