Pensionszusage: Auch nachträgliches Pfandrecht ist wirksam
Insolvenzverwalter haben den Auftrag die Gläubiger zu befriedigen und möglichst viel zur Masse zu ziehen. Daher streiten sie auch hart, wenn Vermögenswerte verpfändet wurden, um z.B. Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern zu sichern. Ende vergangenen Jahres hatte der Bundesgerichtshof (BGH, 07.11.2013 - IX ZR 248/12) zu entscheiden, ob ein Pfandrecht, das nach der Einrichtung einer Pensionszusage bestellt wurde, überhaupt wirksam ist oder ob nach § 133 Abs. 1 InsO eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung vorliegt.
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