Erbausschlagung | Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Erbausschlagung eines minderjährigen Kindes
Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG nur dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind (BGH 12.2.14, XII ZB 592/12, Abruf-Nr. 140743 ).
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