Beweislast des Kfz-Haftpflichtversicherers für Vorsatz
In einem Urteil aus August 2013 hat das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, 02.08.2013 - 5 U 562/13) die Rechtslage nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung eines Unfallschadens untermauert: Grundsätzlich ist der Haftpflichtversicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden des Dritten herbeigeführt hat (§ 103 VVG).
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