BAG zur Altersdiskriminierung: Altersgrenze bei Wartezeit für Rente ist unwirksam
Ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente besteht unabhängig vom zwischenzeitlich erreichten Alter. Das gilt zumindest dann, wenn eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung besagt, dass der Arbeitnehmer bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Wartezeit nicht älter sein darf als 55 Jahre. Eine solche verstoße nämlich gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, entschied das BAG am Dienstag.
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