05. 03. 2014 - Verspätete Einwilligung rächt sich
(ac) Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit der für eine große Anzahl von Verfahren bedeutsamen Frage zu befassen, inwiefern die verspätete Einwilligung eines Beamten in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) zum Ausschluss der Altersvorsorgezulage (Riester-Förderung) führen kann.Konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der AltersvorsorgezulageNach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der in § 10a EStG für Besoldungsempfänger geforderten Einwilligungserklärung um eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Liegt die Einwilligung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht demnach kein Anspruch auf die Zulage. Die Zulagestelle ist zudem bis zur Grenze der Verjährung (vier Jahre) befugt, die möglicherweise zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen.Heilung nicht möglichHat ein Beamter die Einwilligung gegenüber seiner Bezügestelle nicht rechtzeitig erklärt, kann dies dem Urteil zufolge weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Die dagegen weiter geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermochte das Gericht nicht zu teilen. Die Entscheidung ist nur für diejenigen Zulageberechtigten bedeutsam, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 10 K 14031/12 - Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
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