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04. 03. 2014 - Krankenversicherung: Datenschützer prangern Bonitätsabfrage bei Basistarif an

   Wann ist eine Bonitätsabfrage bei Krankenversicherungen zulässig? Datenschützer erfuhren, dass ein Versicherer die Bonität bei der SCHUFA von Antragstellern abfragte, die sich im Basistarif versichern lassen wollten. Die Aufsichtsbehörde forderte das Unternehmen auf, hierauf zu verzichten. Zwischen Datenschützern und dem GDV wurde das Thema Bonitätsabfragen mehrfach kontrovers für die verschiedenen Versicherungssparten diskutiert.Für einen Versicherer in Hamburg war es eine klare Sache: Beantragte ein Kunde eine Krankenvollversicherung (PKV), holte sich der Versicherer vor Abschluss immer eine Bonitätsauskunft bei der SCHUFA ein. Denn im Gesetz selber sei schließlich festgehalten, argumentierte das Unternehmen, dass die privaten Krankenversicherer verpflichtet seien, Versicherungsschutz auch dann zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer keinerlei Beiträge erbringe. Um diesem finanziellen Ausfallrisiko entgegenzuwirken, enthielt der Antrag eine Erklärung zur Einwilligung in eine Bonitätsauskunft. Der Versicherer erklärte allerdings, dass bei einem Antrag im Basistarif das Ergebnis der SCHUFA-Auskunft folgenlos bliebe. Denn im Basistarif ist der Versicherer ohnehin verpflichtet, den Kunden aufzunehmen (aufgrund des Kontrahierungszwangs gemäß § 12 Abs. 1b VAG). Da aber der Antragsteller der Einwilligung in seine Bonität (gemäß §§ 4, 4a BDSG) schon zugestimmt habe, befand der Versicherer die SCHUFA-Auskunft als rechtens. Erhebliche Zweifel an der Einwilligung Erst durch eine Beschwerde erfuhr Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), von dieser Praxis – und stoppte sie. „Das Versicherungsunternehmen wurde von uns darauf hingewiesen, dass [...] erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Einwilligung wirksam sei (nach §4a BDSG)“, gibt die Datenschutzbehörde in ihrem aktuellen Jahresbericht bekannt. Die Datenschützer störten sich daran, dass in all jenen Fällen, in denen nur ein Antrag im Basistarif gestellt wurde, die Verbraucher nicht darüber aufgeklärt wurden, dass eine Bonitätsauskunft gar nicht erforderlich sei. Sie würden nicht ausreichend über den Zweck der Erhebung sowie über die Folgen der Verweigerung informiert. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der SCHUFA-Auskunft sahen die Datenschützer demnach nicht.„Erfreulicherweise schloss sich das Unternehmen unserer datenschutzrechtlichen Bewertung an“, so die Datenschutzbehörde. Wie es im Jahresbericht heißt, verzichtet das Unternehmen nunmehr auf SCHUFA-Abfragen bei der Beantragung des Basis-Tarifs. Die Antragsformulare wurden geändert. Auch ist jetzt extra der Hinweis mit aufgenommen worden, dass eine Bonitätsauskunft nicht bei Beantragung des Basistarifs eingeholt werde. Grundsätzlich, so klärt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz auf, dürfen Bonitätsauskünfte nur eingeholt werden, „wenn das Versicherungsunternehmen im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an den Informationen darlegt und gleichzeitig die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Unterlassen der Abfrage hat“ (gemäß §29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Mehrfach kontroverse Diskussionen mit dem GDV Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ist für die Zulässigkeit der Abfrage entscheidend, ob für den Versicherer ein kreditorisches, also finanzielles, Risiko besteht, dem durch die Abfrage begegnet werden soll. So war es in diesem Fall auch für die Datenschützer eine klare Sache: „Eine Bonitätsabfrage bei der Beantragung einer Krankenvollversicherung im Basistarif wird von den Aufsichtsbehörden nicht akzeptiert [...], da ein Kontrahierungszwang für den Versicherer besteht, so dass ein kreditorisches Risiko für die Vertragsbegründung unerheblich ist.“ Freilich wurde in der Arbeitsgruppe Versicherungswirtschaft das Thema Bonitätsabfragen in der Versicherungswirtschaft mit dem Versichererverband GDV „mehrfach kontrovers für die verschiedenen Versicherungssparten“ diskutiert, ist im Jahresbericht von Datenschützer Johannes Caspar zu lesen.Text: Umar Choudhry

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