LG München I: Telefónica muss Werbung für gedrosselte O2-Flatrate stoppen
Telefónica Germany darf für seinen O2-DSL-Tarif nicht mit einer Surf-Flatrate und einer Surfgeschwindigkeit von 16.000 Kbit/s werben, wenn in manchen Regionen die Geschwindigkeit der Datenübertragung reduziert wird, worauf lediglich im Kleingedruckten hingewiesen wird. Auch darf das Unternehmen für eine «Quickstart Option» nicht mehr werben, wenn davon bestimmte Internet-Anwendungen im Kleingedruckten ausgeschlossen sind. Einen entsprechenden Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung, den der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geltend gemacht hatte, erkannte Telefónica auf eine Klage des Verbandes vor dem Landgericht München I an. Für jeden Verstoß gegen das Urteil drohe dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, so der vzbv. Das Anerkenntnisurteil vom 10.01.2014 (Az.: 37 O 25310/13) ist noch nicht rechtskräftig. Weiterlesen
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