Kaminofen in Brand gesetzt: Feuerversicherer kürzt "auf Null"
Ein Versicherungsnehmer, der einen Kaminofen ohne besondere Fachkenntnisse selbst einbaut und dabei die erforderlichen Sicherheitsvorschriften (hier: Abstand zur Wand) nicht einhält, muss damit rechnen, dass sein Feuerversicherer den Einwand der groben Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG erhebt und die Versicherungsleistung auf Null kürzen darf. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal (LG Wuppertal, 24.10.2013 - 7 O 35/13).
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