Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Wirtschaftsprüfer ist nicht zwingend ein Telearbeitsplatz
Das häusliche Arbeitszimmer des Partners einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist kein Telearbeitsplatz. Steht in der Praxis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wegen § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden (BFH 21.11.13, VIII B 134/12).
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