25. 02. 2014 - Wird eine unwirksame Kündigung wirksam?
(ac) Ein Versicherungsunternehmen hat die Pflicht eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen. Laut einer Auslegungsentscheidung der BaFin folge dies entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus § 6 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bzw. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die BaFin weist auch darauf hin, dass eine unterbliebene bzw. verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch ein Versicherungsunternehmen die unwirksame Kündigung grundsätzlich nicht nach § 242 BGB wirksam werden lässt. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hatte im GB BAV 1994, 37 („7.5 Einzelfälle“) unter anderem die Auffassung vertreten, dass eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 242 BGB wirksam werde, wenn das Versicherungsunternehmen diese nicht unverzüglich zurückweist. Aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.06.2013, Az.: IV ZR 277/12) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.11.2006, Az.: B 12 P 1/05 R) sei die damalige Auffassung des BAV insoweit nicht mehr in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, so die BaFin. Teilweise Aufgabe der Rechtsauffassung des BAV Die BaFin hält an der Auffassung des BAV im GB BAV 1994, 37 insoweit fest, als dass eine Pflicht des Versicherungsunternehmens zur unverzüglichen Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer aus § 242 BGB besteht. Eine unterbliebene bzw. verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch ein Versicherungsunternehmen lässt die unwirksame Kündigung jedoch grundsätzlich nicht nach § 242 BGB wirksam werden. Dies sei nur durch eine wirksame Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer oder in den durch ein Gesetz vorgesehenen Fällen, wie zum Beispiel durch die §§ 174 Satz 1, 180 BGB, möglich. Eine abschließende Aufzählung und Beurteilung aller denkbaren Konstellationen sei nicht möglich. Im Zweifel sei eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. BaFin, Gz.: VA 52-I 4209–2014/0001
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