25. 02. 2014 - Wird eine …

Anzeige
Auf Ihrer Seite

25. 02. 2014 - Wird eine unwirksame Kündigung wirksam?

(ac) Ein Versicherungsunternehmen hat die Pflicht eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen. Laut einer Auslegungsentscheidung der BaFin folge dies entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus § 6 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bzw. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die BaFin weist auch darauf hin, dass eine unterbliebene bzw. verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch ein Versicherungsunternehmen die unwirksame Kündigung grundsätzlich nicht nach § 242 BGB wirksam werden lässt. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hatte im GB BAV 1994, 37 („7.5 Einzelfälle“) unter anderem die Auffassung vertreten, dass eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 242 BGB wirksam werde, wenn das Versicherungsunternehmen diese nicht unverzüglich zurückweist. Aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.06.2013, Az.: IV ZR 277/12) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.11.2006, Az.: B 12 P 1/05 R) sei die damalige Auffassung des BAV insoweit nicht mehr in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, so die BaFin. Teilweise Aufgabe der Rechtsauffassung des BAV Die BaFin hält an der Auffassung des BAV im GB BAV 1994, 37 insoweit fest, als dass eine Pflicht des Versicherungsunternehmens zur unverzüglichen Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer aus § 242 BGB besteht. Eine unterbliebene bzw. verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch ein Versicherungsunternehmen lässt die unwirksame Kündigung jedoch grundsätzlich nicht nach § 242 BGB wirksam werden. Dies sei nur durch eine wirksame Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer oder in den durch ein Gesetz vorgesehenen Fällen, wie zum Beispiel durch die §§ 174 Satz 1, 180 BGB, möglich. Eine abschließende Aufzählung und Beurteilung aller denkbaren Konstellationen sei nicht möglich. Im Zweifel sei eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. BaFin, Gz.: VA 52-I 4209–2014/0001

Weiterlesen auf: AssCompact
Anzeige
KlimaPro

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 1.500,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.

Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu-Medium

Neueste Veranstaltungen

Online
Aktuelles zur Versicherungsmaklerhaftung
06.05.2025

Die haftungssichere Beratung und Dokumentation ist die zentrale Frage, die sich der Versicherungsmakler bei …

Aus-/Weiterbildung
Infotelko: Coachingausbildung zum FCM Finanz Coach®
12.05.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einer monatlichen Telko. Begleiten Sie Menschen bei …

Aus-/Weiterbildung
Infotag: Coachingausbildung bei FCM Finanz Coaching
16.05.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einem monatlichen kostenfreien Infotag. Begleiten Sie Menschen …

Online
Anbieterwechsel in der betrieblichen Krankenversicherung und was es dabei zu beachten gilt
20.05.2025

Betriebliche Krankenversicherung ist der wohl aktuell am stärksten wachsende Vorsorgemarkt. Das sieht man allein …

Neueste Pressemeldungen

Versicherungen
Leading Employer: uniVersa erneut ausgezeichnet
02.05.2025

Die uniVersa Versicherungsunternehmen sind als „Leading Employer 2025“, übersetzt führende Arbeitgeber, ausgezeichnet worden. Damit …

Versicherungen
Hausratversicherung mit guter Entwicklung: Jeder dritte Tarif kann überzeugen
30.04.2025

Beim aktuellen Hausrat-Rating von Franke und Bornberg erreichen 118 von 356 Tarifen die Top-Note …

Versicherungen
Besserer Schutz auch für kleine Unternehmen: AXA überarbeitet Betriebshaftpflichtversicherung
28.04.2025

Es gibt Millionen kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland. Sie sind das Rückgrat unserer …