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17. 02. 2014 - Verbraucherzentrale legt Verfassungsbeschwerde gegen Teilzahlungszuschläge ein

Ein Zuschlag aufgrund einer monatlichen statt einer jährlichen Zahlungsweise ist keine Kreditgewährung, urteilte der BGH vor einem Jahr. Doch trotz des höchstrichterlichen Spruchs aus Karlsruhe kämpft die Verbraucherzentrale Hamburg weiter gegen die Zuschläge bei einer unterjährigen Beitragszahlung – und hat nun sogar Verfassungsbeschwerde eingelegt.Es sei ein „Verlust auf Raten“, beklagen die Vertreter der Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh). Den Verbraucherschützern sind die sogenannten Teilzahlungszuschläge der Versicherer ein Dorn im Auge. Kunden, die ihre Prämien nicht jährlich im Voraus zahlen, müssen nämlich einen Zuschlag hinnehmen für ihre monatliche, quartalsweise oder halbjährliche Zahlungsweise. Hierin sehen die Verbraucherschützer eine Verletzung der Formvorschriften und fordern eine Angabe des Effektivzinses. Betroffen sind alle Policen, für die ein Zuschlag bei einer unterjährigen Beitragszahlung vereinbart worden ist – von der von der Kfz-Police bis hin zur Lebensversicherung. Dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstellt, ist zwar Anfang vergangenen Jahres vom Bundesgerichtshof geklärt worden.Doch trotz des höchstrichterlichen Spruchs aus Karlsruhe kämpft die Verbraucherzentrale weiter gegen die Teilzahlungsklausel – und hat nun sogar Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese richtet sich gegen die Zurückweisung der Revision, die der BGH durch Beschluss in einem Verfahren der vzhh gegen einen Versicherer (Stuttgarter Lebensversicherung a.G.) entschieden hat. „Wir meinen, dass der Europäische Gerichtshof hätte befragt werden müssen, weil wir wegen der Nichtangabe des Effektivzinses europäisches Recht verletzt sehen“, begründet die Verbraucherschutz-Organisation ihren Schritt. Zuvor, also nach dem für die Assekuranz positiven BGH-Urteil, hatte die Verbraucherzentrale die eingelegten Revisionen in fünf Verfahren – „mehr als zähneknirschend“ – von sich aus zurückgenommen (und zwar gegen die Versicherer Ergo, Signal-Iduna, Neue Leben, Zurich und Victoria.Verfassungsbeschwerde beim BundesverfassungsgerichtAm Laufen sind nur noch zwei Verfahren (und zwar gegen die R+V sowie gegen die Stuttgarter). Eines dieser Verfahren wird nicht vor März dieses Jahres beraten, teilte der BGH der vzhh mit. „Wir sind weiter der Überzeugung, dass eine Teilzahlung ein Kredit ist und dass auf einen Kredit ein korrektes Preisschild gehört“, so die Verbraucherschützer. Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann grundsätzlich jeder erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten verletzt glaubt, klärt das Gericht in einem Merkblatt auf. Das Bundesverfassungsgericht kann in Folge der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.Andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin nicht treffen. Es kann z.B. weder Schadensersatz zuerkennen noch Maßnahmen der Strafverfolgung einleiten. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.Weitreichende Folgen in der PraxisHätte der BGH in der unterjährigen Beitragszahlung eine Kreditgewährung gesehen, so hätte das Urteil für die gesamte Branche weitreichende Konsequenzen gehabt. Auch noch nach vielen Jahren hätten wahrscheinlich Kunden ungeliebte Policen kündigen und die Rückabwicklung verlangen können. Ob die Verbraucherschützer dieses Ziel nun über die Verfassungsbeschwerde erreichen, steht in den Sternen. Den Kunden kann die vzhh eine Klage indes „zur Zeit nicht empfehlen“. „Alle Versicherer werden Ansprüche der Verbraucher zurückweisen“, klärt die Organisation auf und empfiehlt, „um die teuren Teilzahlungszuschläge zu vermeiden“, die „Zahlweise Ihrer Versicherungsprämien auf jährliche Zahlungen“ umzustellen. Bei echten Zinssätzen bis zu 14 Prozent im Jahr könne unter Umständen sogar die Aufnahme eines Kredits für die Prämienzahlungen preiswerter sein. (ucy)

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