04. 02. 2014 - Keine tägliche Kontrolle – 30.000 Euro Schmerzensgeld
(ac) Einem Orthopäden kann ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sein, wenn er einen Patienten, bei dem infolge einer Injektion im Bereich der Fußsohle eine Infektion auftritt, nicht zur täglichen Kontrolle einbestellt. Das hat das Oberlandesgericht entschieden.Mitte Juni 2008 suchte die seinerzeit 66 Jahre alte Klägerin den beklagten Orthopäden aus Lage zur Behandlung von Beschwerden im Bereich ihrer rechten Ferse auf. Der Beklagte injizierte in die Fußsohle ein Medikament zur Behandlung einer Sehnenentzündung. Darufhin kam es zu einer Infektion, die der Beklagte mit Antibiotika behandelte. Auf Veranlassung ihres Hausarztes wurde die Klägerin dann Ende Juni 2008 in eine Klinik eingewiesen, in der ihre infizierte Wunde operativ behandelt wurde. Zum Zwecke weiterer operativer Wundrevisionen musste sich die Klägerin bis zum September 2008 wiederholt stationär behandeln lassen. Mit der Begründung, sie sei vom Beklagten unzureichend auf-geklärt, fehlerhaft behandelt worden und leide jetzt unter einem Dauerschaden, weil sie nur noch kurze Strecken schmerzfrei gehen könne, hat die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt,unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klage stattgegeben. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte die Klägerin über die Risiken einer Infektion nicht hinreichend aufgeklärt habe, hafte er, weil er die Klägerin fehlerhaft behandelt habe. Die Injektion als solche habe er allerdings nicht behandlungsfehlerhaft vorgenommen. Der Beklagte habe sie nicht zu tief gesetzt und auch nicht gegen hygienische Standards verstoßen.Behandlungsfehlerhaft sei aber, dass der Beklagte die aufgetretene Infektion nicht hinreichend kontrolliert habe. Nach den Angaben des vom Gericht vernommenen medizinischen Sachverständigen habe der Beklagte nach dem Auftreten von Entzündungsanzeichen tägliche Kontrollen durchführen und die Klägerin insoweit anleiten müssen. Dies sei unterblieben. Vielmehr habe der Beklagte die Klägerin zu einer weiteren Kontrolle erst nach fünf Tagen aufgefordert.Das Unterlassen der hinreichenden Kontrolle stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Deswegen gehe es zu Lasten des Beklagten, dass der Senat nicht sicher feststellen könne, ob die unterlassenen Kontrollen zu einer Be-fundverschlechterung geführt und ob tägliche Kontrollen die Heilungs-chancen verbessert hätten. Infolge der fehlerhaften Behandlung leide die Klägerin unter Bewe-gungseinschränkungen beim rechten Fuß und einer druckempfindli-chen Narbe. Angesichts dieser Dauerfolgen, der eingetretenen Komplikationen und des langwierigen Verlaufs mit mehrfachen Revisionsoperationen sei das ausgeurteilte Schmerzensgeld gerechtfertigt.Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 12.11.2013, Az: 26 U 107/11
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