Urteil: Kein geldwerter Vorteil bei unbefugter …

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Urteil: Kein geldwerter Vorteil bei unbefugter Dienstwagennutzung

Wer unbefugt einen Firmenwagen für eigene Zwecke nutzt, unterliegt mit seiner Einkommenssteuer nicht unbedingt auch der sonst gültigen Einprozent-Pauschale bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws. Von einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil kann nur die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer mit Erlaubnis des Arbeitgebers den Dienstwagen privat nutzt. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. VI R 71/12). Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, war dem Geschäftsführer einer GmbH ein Firmenfahrzeug zeitweise sowohl zur geschäftlichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Allerdings bedurfte eine private Nutzung des jeweiligen Kfz ausdrücklich der vorherigen Abstimmung, was vor allem die anteilige Kostenübernahme zur Folge haben sollte. Der Mann führte den geforderten Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung aber derart schlampig, dass er bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als nicht ordnungsgemäß erklärt und der zu versteuernde Arbeitslohn vom Finanzamt um jährlich rund 7000 Euro heraufgesetzt wurde, wogegen dieser sich wehrte. Zwar führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke in der Regel zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden und mit der Steuer zu belegenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dabei führt die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs normalerweise unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und ist mit der entsprechenden Pauschale steuerlich zu berücksichtigen. Steht aber wegen einer unzulänglichen Dokumentation der Fahrten, die ja einzeln anzumelden waren und offenbar unzureichend erfasst sind, gar nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat, kann nichts diese fehlende Feststellung ersetzen - selbst nicht der Beweis des ersten Anscheins. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht für eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. (ampnet/nic) Bilder zum Artikel groß (11 kB)

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