Tierhalterhaftpflicht: Versicherung zahlt nicht bei unangemessenen Schreckreaktionen
Ein Schüler klagte erfolglos auf Schmerzensgeld gegen einen Hundebesitzer. Er stürzte vom Rad, als er auswich, weil ihn ein Hund anbellte. Weil der Hund am Halsband gehalten wurde, sah das Landgericht Coburg keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, sondern eine Überreaktion. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung zahlt nur bei gewöhnlichen, nicht aber bei unangemessenen Schreckreaktionen (Az. 32 S 47/13).
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