LSG Rheinland-Pfalz: Direktversicherungsauszahlungen sind bei Beiträgen zu freiwilliger Krankenversicherung einzubeziehen
In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Alterversorgung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen beruht, ebenso dann, wenn die Prämien zur Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 07.11.2013, Az.: L 5 KR 65/13, L 5 KR 5/13). Weiterlesen
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