Haftungsrecht | LG Kaiserslautern: Versicherung haftet nicht für Rückforderung des zahnärztlichen Honorars
Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 21. Juni 2013 (Az. 3 O 693/12, Abruf-Nr. 140068 unter pi.iww.de ) entschieden, dass im konkreten Fall die Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes nicht für das von einem Patienten aufgrund einer angeblich nicht lege artis erfolgten Implantatbehandlung zurückgeforderte Zahnarzthonorar und die Kosten der Nachbehandlung bei einem anderen Zahnarzt aufkommen musste.
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