Einkünfteerzielungsabsicht ist entscheidend
Verluste aus leerstehenden Vermietungsobjekten können steuerlich nur abgezogen werden, wenn der Vermieter weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgt. Die neuere BFH-Rechtsprechung zeigt, welche Beweisanzeichen für diesen Vermietungswillen sprechen. Vermieter können aus den Urteilsgründen wichtige Handlungsempfehlungen ableiten. Mehr zum Thema 'Einkünfteerzielungsabsicht'...Mehr zum Thema 'Einkommensteuer'...Mehr zum Thema 'Werbungskosten'...Mehr zum Thema 'Leerstand'...Mehr zum Thema 'vorweggenommene Werbungskosten'...Mehr zum Thema 'Vermietung'...
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