AG München: Mit Zahlung konkludente Zustimmung zu Mieterhöhung
Zahlt ein Mieter auf ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die erhöhte Miete, so kann dies aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 14.08.2013 schon bei einmaliger Zahlung der geforderten höheren Miete, jedenfalls aber bei mehrmaliger Überweisung derselben (Az.: 452 C 11426/13, rechtskräftig). Weiterlesen
Weiterlesen auf: beck-aktuell