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13. 01. 2014 - „Keine Rechtsgrundlage“: Datenschützer sehen Tippgeber-Praxis kritisch

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben sich mit der Praxis beschäftigt, Adressdaten bei Kundenbesuchen durch Befragen zu erheben. Für solcherlei „Freundschaftswerbung“ sehen die Datenschützer „keine Rechtsgrundlage“. Adressdaten dürften nur beim Betroffenen selbst erhoben werden.Der Zusammenschluss aller Datenschutzbehörden in Deutschland, der sogenannte Düsseldorfer Kreis, hat vergangenen Monat „Anwendungshinweise“ veröffentlicht. Unter Leitung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht haben die Datenschutzaufsichtsbehörden „Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“ erarbeitet. Die Hinweise sollen den Unternehmen eine praktische Hilfestellung für den Umgang mit Kundendaten bieten. Sie beziehen sich auf die Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz für den werblichen Umgang mit personenbezogenen Daten. Wie der Düsseldorfer Kreis mitteilt, der Arbeitskreis der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, sind die in dem Dokument aufgeführten Hinweise „in zwei Sitzungen und nachfolgendem schriftlichen Verfahren“ formuliert worden – und damit „als beschlossen anzusehen“.Fehlende Rechtsgrundlage bei „Freundschaftswerbung“Im 12-seitigen Dokument haben sich die Datenschützer auch mit der „Werbung anhand von Dritten erlangten Adressdaten („Freundschaftswerbung“)“ befasst. Für die „teilweise noch in der... Finanzberatungs- und Versicherungsvertreterbranche anzutreffende Praxis, weitere Werbeadressdaten bei Kunden- und Interessentenbesuchen durch Befragen Dritter zu erheben und für Werbeansprachen zu speichern und zu nutzen, sehen die Aufsichtsbehörden... keine Rechtsgrundlage“, heißt es im Schreiben. Die Datenschützer beziehen sich mit dieser Aussage auf die Absätze eins bis drei des Paragrafen 28 des Bundesdatenschutzgesetzes.In diesen drei Absätzen ist die Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke geregelt. Die Datenschutzaufsichtsbehörden begründen ihre Auslegung mit ebendiesem Paragrafen. Dieser erlaube nämlich die Speicherung und Nutzung von Adressdaten zur Werbung für eigene Angebote nur bei einer Datenerhebung beim Betroffenen selbst oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen (§ 28 BDSG, Absatz 3, Satz 2, Nummer 1). Darüber hinaus stehe der „normierte Direkterhebungsgrundsatz solchen Datenerhebungen bei Dritten entgegen“ (§ 4, Abs. 2, Satz 1 BDSG). „Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben“, heißt es im Paragrafen 4 BDSG, der die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung behandelt.Tippgebertätigkeit nicht gesetzlich geregeltTatsächlich findet sich keine genaue gesetzliche Regelung der Tippgebertätigkeit. Gleichwohl wird der „Tippgeber“ in der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts erwähnt. Dort definiert der Gesetzgeber die Tätigkeit eines „Tippgebers“ auf die Beschränkung, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen.“ Diese Tippgeber-Tätigkeit stelle jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34 GewO dar. „Vielmehr stellt dies lediglich eine Vermittlung an einen Vermittler dar.“ Auch in den Kommentierungen zur Gewerbeordnung wird der Tippgeber erfasst.So darf die Tippgeber-Tätigkeit nicht mit dem BDSG kollidieren. Entsprechend den Anwendungshinweisen des Düsseldorfer Kreises müsste zumindest jener Kunde, der einem Vermittler einen anderen potenziellen Kunden benennen möchte, erst von diesem potenziellen Kunden die Erlaubnis haben, seine Daten weitergeben zu dürfen. Aber auch in einem solchen Fall wäre die im BDSG festgeschriebene Pflicht, personenbezogene Daten beim Betroffenen zu erheben, nicht erfüllt. Wie genau dann eine rechtlich einwandfreie Tätigkeit der Tippgeber gewährleistet werden kann, wird in den Anwendungshinweisen indes nicht erläutert.Text: Umar Choudhry

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