Insolvenzfreie Krankheitskostenversicherung
Ansprüche aus privaten Krankenversicherungen fallen - so das LG Köln (15.05.2013 - 23 S 29/12), nicht in die Insolvenzmasse, weil die Leistungen dem Pfändungsschutz nach § 850 b Abs.1 Nr.4 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegen. § 103 Insolvenzordnung (InsO) findet auf das private Krankheitskostenversicherungsverhältnis keine Anwendung.
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