BGH zum Nachweis der Ursächlichkeit einer schädigenden Handlung für eine behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung
Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall tatsächlich zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht. Das hat der BGH mit Urteil vom 17.09.2013 - VI ZR 95/13 entschieden.
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