Zwischen Baum und Borke muss der Pension-Sicherungs-Verein auch zahlen
Das Betriebsrentengesetz regelt zum Umfang der Insolvenzsicherung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, dass auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) entstanden sind, vom Schutz des PSVaG erfasst sind. Doch was passiert, wenn ein Betriebsrentner, der rückständige Versorgungsleistungen zu beklagen hat, vor der tatsächlichen Insolvenz verstirbt? Sind dann auch die rückständigen Versorgungsleistungen innerhalb der Zwölf-Monats-Frist an die Erben zu zahlen?
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