Verbraucherdarlehen: Dürfen Banken Bearbeitungsentgelte erheben?
Klauseln über Bearbeitungsentgelte unterliegen als Preisnebenabreden in der Regel der Inhaltskontrolle durch die Gerichte und sind als solche unwirksam. Sind die Bearbeitungskosten aber als Teil des Gesamtpreises deutlich ausgewiesen, liegt hierin eine (zulässige) Preisbestimmung durch die Bank. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich dann nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die als Preisnebenabrede kontrollfähig wäre.
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