Urteil: Parksünder muss für Abschlepper nicht doppelt zahlen
Wollen Ordnungsbehörden ein falsch geparktes Auto abschleppen lassen, dürfen sie dafür nicht immer gleich einen neuen Transporter anfordern – jedenfalls nicht, wenn sich in der Nähe mindestens ein weiterer Abschleppwagen befindet, der zwar zuvor für einen anderen Falschparker gerufen, dann aber doch nicht benötigt wurde. Zumindest darf dem betroffenen Auto-Eigner in diesem Fall keine Leerfahrt für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden. Obwohl Parksünder zur Begleichung dieser Zusatzkosten grundsätzlich verpflichtet sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 5 A 1687/12). Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, rechnete ein Ordnungsamt im Vorfeld eines Autokorsos mit umfangreichen Parkverstößen und ließ im gesamten Umfeld eine Flotte von 30 Abschleppfahrzeugen bereitstellen. Obwohl gerade erst ein Spezialtransporter gerufen und dann aber nicht mehr eingesetzt worden war, weil der Fahrer dieses Wagens inzwischen erschien und das Auto selbst entfernte, bestellten die Beamten einen gänzlich neuen Abschleppwagen für einen weiteren, auf der unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Pkw. Beide Anfahrten, von denen zumindest eine unnötig war, wurden dem Autohaltern in Rechnung gestellt. Nach dem Verwaltungskostenrecht dürfen Aufwendungen, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben werden – auch wenn sie bereits angefallen sind. Es gibt eine behördliche Kostenminderungspflicht, die eine effektive Aufgabenerfüllung einerseits und die Verwendung kostengünstiger Handlungsalternativen andererseits vorschreibt, stellten die Richter klar. (asmpnet/nic) Bilder zum Artikel groß (11 kB)
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