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OLG Schleswig: Klinik haftet trotz Laub auf Weg zu Haupteingang nicht für Sturz eines Besuchers

Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg eineinhalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik allerdings nicht, auch wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden und die Schmerzensgeldklage des Klinikbesuchers abgewiesen (Urteil vom 08.10.2013, Az.: 11 U 16/13). Weiterlesen

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