Kraftfahrzeug | Pocketbike ist Kraftfahrzeug i.S.d. FZV
Ein „Pocketbike“ stellt – in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug – wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zur Personenbeförderung ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne des § 2 Nr. 1 FZV dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 FeV, mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV). Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall – in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 PflVG – zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet, § 1 PflVG (OLG Dresden 11.9.13, 2 OLG 21 Ss 652/13, Abruf-Nr. 133438 ).
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