Hessisches LSG zur gesetzlichen Unfallversicherung: Versicherungsschutz von Vereinsmitgliedern hängt von deren Aufgaben ab
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Tätigkeiten, die zu den Mitgliedspflichten gehören, sind vom Versicherungsschutz allerdings ausgenommen. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen LSG in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
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