BGH: Schlüsselrückgabe an Hausmeister allein lässt Verjährung nicht beginnen
Gibt der Mieter die Wohnungsschlüssel an den Hausmeister zurück, läuft die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters nur, wenn der Hausmeister mit der Rücknahme der Wohnung beauftragt ist. Ansonsten beginnt die Verjährung erst, wenn der Vermieter von der Rückgabe erfährt.
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