§ 33a EStG | Welche Policen mindern die eigenen Einkünfte beim Unterhalt?
Aufwendungen für eine unterhaltsberechtigte Person können nach § 33a Abs. 1 EStG auf Antrag bis zu 8.004 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Diese Schwelle erhöht sich durch das Bürgerentlastungsgesetz um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person. Dafür sind die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person von der Summe der Unterhaltsaufwendungen abzuziehen, soweit sie 624 EUR im Jahr übersteigen. Nunmehr bestehen unterschiedliche Ansichten, ob Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Einkünfte für die Unterhaltsaufwendungen abziehbar geblieben sind oder nicht. Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg kommt kein Abzug der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr in Betracht, während das Sächsische FG die Prämien auch ab 2010 weiterhin mindernd abzieht.
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