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19. 11. 2013 - Bekommt die bKV einen ersten Kratzer?

(ac) Ab 01.01.2014 müssen Beiträge des Arbeitgebers für Leistungen zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer grundsätzlich als Barlohn behandelt werden. Das trifft auch die betriebliche Krankenversicherung (bKV). Es entfällt somit die Anerkennung als Sachbezug und damit auch die Freigrenze in Höhe von 44 Euro. Wie sehr betrifft die entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzministeriums die Vermittlung der bKV, die bisher als Wachstumssegment gehandelt wird. Nachgefragt bei KV-Experte Andreas Trautner.AssCompact: Wie sehen die steuerlichen Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Arbeitgeber genau aus?Andreas Trautner: Durch das Schreiben des BMF vom 10.10.2013 werden die Beiträge zur bKV ab 2014 als Barlohn und nicht mehr als Sachlohn angesehen. Dadurch entstehen für den Arbeitgeber natürlich andere steuerliche Voraussetzungen. Im Grunde genommen werden aber nur die Uhren auf die Zeit vor April 2011 zurückgestellt, da auch zu dieser Zeit die bKV schon umgesetzt wurde. Durch die Einstufung und damit Versteuerung als Barlohn gibt es für den Arbeitgeber zwei Möglichkeiten. Entweder es wird mit dem Nettolohnverfahren versteuert oder mit einer Pauschalversteuerung nach § 40 EStG.Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur bKV sind in vollem Umfang beitragspflichtig und stellen eine geldwerten Vorteil dar. Dieser fließt dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zu und muss grundsätzlich von ihm versteuert werden. Alternativ kann aber auch der Arbeitgeber die Steuern übernehmen. Hieraus ergeben sich dann die beiden bereits genannten Möglichkeiten. Da die Nettolohnversteuerung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, wird dies in der Praxis meist nicht angewendet. Vielmehr findet man die Pauschalversteuerung bei den Unternehmen, für die es bestimmte Voraussetzungen gibt (mindestens 20 Mitarbeiter, jährliche Beitragszahlung, sonstige Bezüge bis 1.000 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr). Die Pauschalversteuerung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Ebenso sollte man die sozialversicherungsrechtliche Frage mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern klären, da es hierzu verschiedene Entscheidungen gibt. Die einen stehen auf dem Standpunkt, dass die Sozialversicherungsbeiträge in diesem Fall nicht anfallen (§1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV, Sozialversicherungsentgeltverordnung), die anderen gehen von einer Sozialversicherungspflicht aus. Dies zumindest im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzen. Fallen diese an, können sie ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen werden und als Betriebsausgaben abgesetzt werden.AC: Und die Auswirkungen auf den Arbeitnehmer?AT: Für den Arbeitnehmer gibt es so lange keine Veränderungen, solange der Arbeitgeber auch die vollen Nebenkosten zur bKV (Pauschalsteuer, möglicher Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) übernimmt.Wird die Nettolohnversteuerung angewendet, entstehen natürlich höhere Kosten. Es müssen die individuelle Lohnsteuer und die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen abgeführt werden. Diese Mehrbelastung liegt dann bei ca. 15 Euro. Je nach Höhe der Beiträge zur bKV und der Steuerklasse können diese auch höher oder tiefer liegenAC: Der PKV-Verband ist nicht besonders begeistert, dass die steuerliche Förderung wegfällt. Wurde aber in der Vermittlung tatsächlich mit diesem Argument für die bKV geworben?AT: Ja leider, und dies viel zu häufig. Es ist in jedem Verkaufsprospekt als Argument aufgeführt, viele Schulungen haben dies als oft wichtigsten Verkaufsansatz und viele Vermittler haben dies als Türöffner benutzt. Bei den meisten mittelständigen und größeren Unternehmen konnte diese Sachbezugsfreigrenze aber nicht genutzt werden, da andere Sachbezüge bereits vorhanden waren und diese 44-Euro-Grenze ausgeschöpft hatten. Also wurde hier schon immer mit der Pauschalierung der Lohnsteuer gearbeitet. Im Grunde genommen hat sich für die Spezialisten nicht viel verändert. Alle Anderen müssen sich jetzt vielleicht endlich einmal mit den tatsächlichen Vorteilen und dem Mehrwert der bKV auseinandersetzen. Es ging und geht nicht um die Nutzung einer beliebigen Freigrenze, sondern um die wirklichen Ansätze und Vorteile der betrieblichen Krankenversicherung.AC: Wie kompliziert ist die bKV aus steuerlicher und arbeitsrechtlicher Sicht?AT: Eigentlich ist es gar nicht so kompliziert. Man muss sich ja mit dieser Thematik nur intensiv und qualifiziert auseinandersetzen. Die Spezialisten werden sich durchsetzen und die Generalisten werden sich vielleicht auch ganz aus diesem Segment verabschieden. Es gilt die Voraussetzungen zu kennen und diese dann richtig anzuwenden. Die arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle. Bei allen Fragen der Steuer sollte man sich immer mit dem notwendigen Fachwissen ausstatten, aber auch die Grenzen kennen, die es einem Vermittler erlauben, auf dem Fachgebiet der Steuer beratend tätig zu werden. Am besten wird dies im direkten Dialog mit den Finanzbehörden und dem Steuerberater geklärt.AC: In welche Richtung sollte die Argumentation der bKV-Vermittler gehen?AT: Natürlich in die richtige Richtung. Wer aber legt diese fest? Es ist wie immer im Verkauf – man muss im ersten Schritt die Bedürfnisse und Ziele der Unternehmen herausfinden, eine entsprechende Analyse durchführen und dann die richtigen Argumente und Empfehlungen finden.Es geht einzig und allein um die Vorteile für das Unternehmen. Also sollte man sich mit diesen Vorteilen intensiv auseinandersetzen. Die Arbeitgeber stehen vor vielen neuen Herausforderungen unserer Zeit. Hierzu zählen unter anderem der Fachkräftemangel, die Fluktuation, die ganzen gesundheitlichen Folgen der demografischen Veränderungen und an vielleicht erster Stelle die Personalkosten. Gerade die Punkte Fluktuation und Personalkosten durch Krankheit lassen sich einfach berechnen und geben eine sehr gute Grundlage für die Berechnungen der Investition in das Humankapital. Die Fluktuationskosten liegen schnell in ähnlicher Höhe wie der Jahresbruttolohn der zu besetzenden Stelle. Kennt man die entsprechende Quote im Unternehmen, lässt sich einfach berechnen, ab wann sich eine komplett arbeitgeberfinanzierte bKV von alleine trägt. Dies steht für viele Unternehmen an erster Stelle, da sich nicht jeder einen Mehraufwand an Betriebskosten leisten will oder kann. Schaut man sich die Krankheitskosten in den Unternehmen an, stellt man sehr schnell fest, dass diese oft viel höher liegen als zunächst angenommen. Der Gesundheitsreport liefert dazu geeignete Zahlen. Jeder Tag der Arbeitsunfähigkeit kostet schnell viele hundert Euro. Die durchschnittliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit liegt bei ca. 14 Tagen und schwerere Erkrankungen machen fast die Hälfte aller Krankheitskosten aus. Sollte es die bKV schaffen, hier auch nur einen Arbeitstag weniger an Krankheit bei den Mitarbeitern zu ermöglichen, haben sich auch hier die Investitionskosten für die bKV oft schon vollständig amortisiert.Diese Vorteile der bKV für das Unternehmen liegen ganz klar auf der Hand und sollten vielmehr in den Vordergrund der Beratungen gestellt werden. Hinzu kommen natürlich auch all die Vorteile für den Arbeitnehmer (unter anderem Kontrahierungszwang, keine Gesundheitsprüfung, keine Wartezeiten, günstigere Prämien, gleiche Bedingungen für Familienangehörige).Die bKV bleibt auch weiterhin einer der Zukunftsmärke unserer Branche. Aber eben nur für die, die sich intensiv qualifizieren und auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Zu jedem guten betrieblichen Vorsorgekonzept gehört auch eine gute Betriebliche Krankenversicherung.Zum AssCompact TV Experten-Talk „bKV – jetzt erst recht“ mit Andreas Trautner gelangen Sie hier.

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