Verjährung von Ansprüchen der GmbH gegen Geschäftsführer
Gemäß § 43 Absatz 4 GmbHG verjähren Ansprüche einer GmbH gegen ihre Geschäftsführer in fünf Jahren. Der BGH hat sich dazu mit Urteil vom 18.7.213 - IX ZR 219/11 wie folgt geäußert:
Weiterlesen auf: VersicherungsPraxis24.de