Urteil: Räumungsdienst haftet für Schaden am Auto
Wird ein Fahrzeug auf der Autobahn durch Eisbrocken beschädigt, die von einem entgegen kommenden Schneepflug auf der Gegenfahrbahn aufgewirbelt werden, hat der Straßendienst den vollen Schaden zu begleichen. Zumindest dann, wenn die Schneeräumung auf der einen Straßenseite möglich gewesen wäre, ohne die Gegenfahrbahn auf der anderen Seite in Mitleidenschaft zu ziehen hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 12 U 95/12). Wie die Deutschen Anwaltshotline (www.anwalthotline.de) berichtet, geschah das Malheur, als der Fahrer des betroffenen VW-Transporters gerade einen Lkw überholte. Als er sich mit seinem Wagen genau in Höhe des Truckers befand und ihm jegliche Möglichkeit des Zurückweichens nach rechts genommen war, tauchte auf der Gegenfahrbahn der Autobahn unvermittelt das Räum- und Streufahrzeug auf. Es begrub den Kleintransporter unter einer Wand von Eis und Schnee und beschädigte ihn erheblich. Für die Reparaturkosten in Höhe von über 1000 Euro wollte der Straßendienst allerdings nicht aufkommen. Dass Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert würden, sei bei der Räumung der Autobahn mit Hilfe eines Schneepfluges unvermeidlich. Und ein Verschulden des Räumpersonals liege auch nicht vor, es habe das gesetzlich vorgeschriebene Tempolimit jedenfalls eingehalten. Dem widersprach das Gericht. Laut Gutachten eines Sachverständigen beeinflusst die Fahrtgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges sehr wohl nicht nur den Ausdehnungsbereich der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen, sondern auch die Abwurfweite. Der Fahrer könne diese jederzeit begrenzen, indem er die Geschwindigkeit entsprechend reduziert - gegebenenfalls erheblich unter den zulässigen Grenzwert. Eine ordnungsgemäße Räumung der Autobahn in einer Richtung wäre am Unfalltag dann auch ohne Gefährdung der Gegenfahrbahn möglich gewesen. Unabwendbar ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann. (ampnet/nic) Bilder zum Artikel groß (11 kB)
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