OLG Karlsruhe: Gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit Lebensversicherer nichtig
Lebensversicherer haben gegen Kunden, die ihren Lebensversicherungsvertrag gekündigt haben, auch dann keinen Anspruch auf Zahlung noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten, wenn sie mit ihnen eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen haben. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.09.2013 entschieden. Eine solche Vereinbarung sei wegen Umgehung des Stornoabzugsverbots jedenfalls dann nichtig, wenn sie unmittelbar mit dem Versicherer geschlossen werde und Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Ferner seien die zur Fortzahlung verpflichtenden Klauseln als intransparente und überraschende AGB-Klauseln unwirksam. Das OLG hat die Revision zugelassen (Az.: 12 U 85/13). Weiterlesen
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