Nicht jede Ehe gilt in der bAV: Bundesarbeitsgericht entscheidet über die sog. Spätehenklausel
Viele Versorgungsordnungen enthalten eine sog. Spätehenklausel, dass nämlich Ehen, die z. B. erst nach Eintritt des Vorsorgungsfalles geschlossen wurden, nicht mehr zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente an den erst spät geheirateten Ehegatten führen sollen. Fraglich war, ob dies eine Diskriminierung wegen Alters oder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen könnte. In einer aktuellen Entscheidung hat nun das Bundesarbeitsgericht die "Spätehenklausel" für wirksam erklärt (BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11 sowie BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 707/11 ).
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