Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Betriebsveranstaltungen dürfen großzügiger ausfallen
Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, liegen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Aus diesem Grund sind seine Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn, wenn die Freigrenze von 110 € pro Person nicht überschritten wird. Mehr zum Thema 'Betriebsveranstaltung'...
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