Kfz-Kaskoversicherung | Diese Nachweise muss der VN bei der Entwendung von Fahrzeugteilen erbringen
1.Die von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen bei Entwendung eines Kfz gelten entsprechend für die Entwendung von Fahrzeugteilen. Der VN muss einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung des Fahrzeugs bzw. von Fahrzeugteilen zulässt (äußeres Bild). Dieses liegt vor, wenn der VN beweist, dass er sein Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und bei Entwendung von Fahrzeugteilen dort ohne diese wieder vorgefunden hat. 2.Der VR hat hiergegen ebenfalls Beweiserleichterungen. Der VR muss einen Sachverhalt nachweisen, der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalls nahelegt (BGH VersR 84, 29 u. ständig). (AG Karlsruhe 21.6.13, 1 C 18/13, rkr., Abruf-Nr. 132898 )
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