Gruppenunfallversicherung | Hierauf muss bei der Änderung einer Begünstigung geachtet werden
Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltods eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (VN) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem VR erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den VR entgegennehmen kann.(BGH 26.6.13, IV ZR 243/12, Abruf-Nr. 132412 ).
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