Gesetzlicher Schutz für Gefälligkeitsarbeiten?

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Gesetzlicher Schutz für Gefälligkeitsarbeiten?

(verpd) Wer für einen Verwandten tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er dabei nicht unternehmerisch handelt. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az. L 3 U 26/11).

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