Eintritt des Versicherungsfalls bei angeratenem Verzicht auf Heilbehandlung
Die Parteien stritten darüber, ob nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten bereits mit der Beratung und Anfertigung eines Orthopantomogramms (OPG) am 14.08.2008 durch den Zahnarzt der Versicherungsfall gemäß § 2 Nr. 1 AVB eingetreten war. Nach dieser Klausel haftete der Versicherer nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes - und damit vor dem 01.11.2008 - eingetreten waren. Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall schon vor Eintritt des Versicherungsschutzes begonnen hat, oblag dem Versicherer.
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