Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers als Schuldanerkenntnis
Erteilt ein Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage, stellt dies ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das dem Versicherer solche Einreden und Einwendungen abschneidet, die ihm zum Zeitpunkt der Erklärungen bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete.
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