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BUZ: Grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur ärztlichen Nachuntersuchung

Der Versicherer kann nach § 4 Ziff. 3 BB-BUZ im Nachprüfungsverfahren ärztliche Nachuntersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte auf seine Kosten verlangen. Die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, dient der Vorbereitung der Entscheidung, ob der Versicherer weiterhin gemäß seinem Leistungsanerkenntnis die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen hat oder ob er zu einer Leistungseinstellung berechtigt ist.

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