Alternative Rückdeckung mit Aktienfonds in der bAV weniger attraktiv
Alternative Rückdeckungen in der bAV insbesondere für GGF mit Aktienfondslösungen waren jahrelang sehr attraktiv, da aufgrund des sog. Streubesitz-Privilegs (weniger als 10% der Anteile) Veräußerungsgewinne und Dividendenerträge aus betroffenen Aktienfonds bei Kapitalgesellschaften lediglich zu 5% zzgl. Solidaritätszuschlag körperschaftsteuerpflichtig und damit faktisch zu 95 % steuerfrei waren (§ 8b Abs. 1, 2 KStG). Die Dividendenerträge wurden lediglich zum Gewerbeertrag hinzugerechnet und somit zur Berechnung der Gewerbesteuer mit herangezogen.
Weiterlesen auf: VersicherungsPraxis24.de