Wenn die Laufleistung vom Tachostand abweicht
(verpd) Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt, muss sich auch dann daran festhalten lassen, wenn der Tachostand im späteren Kaufvertrag nicht mehr erwähnt wird. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-3 W 228/12).
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