Unwahre Schadensberichte sind gefährlich
Die Hunde des Klägers, der als Jäger aktiv war, hatten eine an der Jagd beteiligte Treiberin umgerissen, wobei diese sich erheblich verletzte. Wegen des verlangten Schmerzensgeldes schaltete der Kläger seine Jagdhaftpflichtversicherung ein. Dabei schilderte er entgegen der Wahrheit, dass sich die Hunde zum Zeitpunkt des Unfalls in seiner Obhut befunden hätten. In Wirklichkeit hatte aber die Geschädigte die Tiere betreut. Der Haftpflichtversicherer weigerte sich, den Schadenbetrag gänzlich zu zahlen. Er begründete dies mit einem möglichen Mitverschulden der Frau.
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