Totenfürsorge | Gesetzliche Bestattungspflicht: Ausnahmefälle sind eng begrenzt
Die – weder zu rechtfertigende noch zu bagatellisierende – häusliche Gewalt zwischen Eheleuten lässt nach dem Ableben eines Ehegatten die Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten nicht als eine schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen, die eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und eine daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnte (OVG Lüneburg 9.7.13, 8 ME 86/13, Abruf-Nr. 132942 ).
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