OLG Hamm: Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden
Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt habe die Testamentsurkunde auszulegen und dürfe nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen, betont das Oberlandesgericht Hamm. Mit dem Beschluss vom 26.07.2013 (Az.: 15 W 248/13, rechtskräftig, BeckRS 2013, 14634) hat es eine Zwischenverfügung des zuständigen Grundbuchamts abgeändert. Weiterlesen
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